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(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
1. | der Hilfeempfänger, | |||||||||
2. | die Erben des Hilfeempfängers, | |||||||||
3. | die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers | |||||||||
4. | Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat | |||||||||
(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
1. | der Hilfeempfänger, | |||||||||
2. | die Erben des Hilfeempfängers, | |||||||||
3. | die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers | |||||||||
4. | Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat | |||||||||