(1) Statistische Erhebungen bestehen aus:
1. | Messungen und Zählungen sowie | |||||||||
2. | Befragungen und Auskunftserteilungen. |
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
1. | natürliche Personen, | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, | |||||||||
3. | Personengesellschaften des Handelsrechts, | |||||||||
4. | Erwerbsgesellschaften. |
(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:
1. | in Form einer Vollerhebung oder | |||||||||
2. | in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung. |
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 7 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung unabhängig von allfälligen datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
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