(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.
(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben:
1. | empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Erstellung von Statistiken, einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern; | |||||||||
2. | Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen adäquater Statistikproduzenten; | |||||||||
3. | Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land; | |||||||||
4. | Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, anderen Landesstatistiken sowie mit anderen Statistikproduzenten, soweit dies sinnvoll und zweckmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben ist; | |||||||||
5. | Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen angeordneten statistischen Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht eine andere Stelle damit betraut wird. |
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