(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
1. | Beschaffung von Statistikdaten; | |||||||||
2. | Beschaffung von Verwaltungsdaten; | |||||||||
3. | Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder | |||||||||
4. | statistische Erhebungen. |
(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.
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