§ 8 NÖ SG 2007 Auskunftserteilung

NÖ SG 2007 - NÖ Statistikgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:

-

voll handlungsfähige Personen,

-

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

-

Personengesellschaften des Handelsrechts oder

-

Erwerbsgesellschaften,

die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Niederösterreich haben.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

In Kraft seit 04.12.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ SG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ SG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ SG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ SG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ SG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 NÖ SG 2007
§ 9 NÖ SG 2007