(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:
- | voll handlungsfähige Personen, | |||||||||
- | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, | |||||||||
- | Personengesellschaften des Handelsrechts oder | |||||||||
- | Erwerbsgesellschaften, | |||||||||
die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Niederösterreich haben. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
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