(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können geeignete Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane von der Landesregierung mit Bescheid bestellt werden. Ihre Bestellung ist zu befristen. Die Organe gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 3 zu wahren.
(2) Bei Wegfall der Eignung oder dem Auftreten von Ausschlussgründen ist die Bestellung von der Landesregierung zu widerrufen. Bei Vorliegen weiterer wichtiger Gründe kann die Bestellung widerrufen werden.
(3) Den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
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