(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.
(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben:
1. | empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Erstellung von Statistiken, einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern; | |||||||||
2. | Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen adäquater Statistikproduzenten; | |||||||||
3. | Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land; | |||||||||
4. | Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, anderen Landesstatistiken sowie mit anderen Statistikproduzenten, soweit dies sinnvoll und zweckmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben ist; | |||||||||
5. | Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen angeordneten statistischen Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht eine andere Stelle damit betraut wird. |
Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Objektivität und Unparteilichkeit; | |||||||||
2. | Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren; | |||||||||
3. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität; | |||||||||
4. | Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken; | |||||||||
5. | laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
6. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der betroffenen Personen und Auskunftspflichtigen; | |||||||||
7. | Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (§ 12); | |||||||||
8. | Wahrung des Statistikgeheimnisses; | |||||||||
9. | Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist. |
(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien insbesondere auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verarbeitet werden. Den mit der Erhebung oder Übermittlung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verarbeiten. Für steuerliche Zwecke ist die Verarbeitung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.
(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
1. | Beschaffung von Statistikdaten; | |||||||||
2. | Beschaffung von Verwaltungsdaten; | |||||||||
3. | Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder | |||||||||
4. | statistische Erhebungen. |
(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.
(1) Statistische Erhebungen bestehen aus:
1. | Messungen und Zählungen sowie | |||||||||
2. | Befragungen und Auskunftserteilungen. |
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
1. | natürliche Personen, | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, | |||||||||
3. | Personengesellschaften des Handelsrechts, | |||||||||
4. | Erwerbsgesellschaften. |
(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:
1. | in Form einer Vollerhebung oder | |||||||||
2. | in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung. |
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 7 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung unabhängig von allfälligen datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
1. | Festlegung des Personenkreises einer Erhebung (§ 7), | |||||||||
2. | Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder | |||||||||
3. | Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften. |
(2) Unabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.
(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn
1. | diese für die Wahrnehmung von Landesaufgaben benötigt werden, | |||||||||
2. | der Arbeitsaufwand sowie die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Landesaufgabe, für die sie benötigt werden, stehen und | |||||||||
3. | die Daten nicht unter Wahrung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung auf andere Weise ermittelt werden können. |
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. | den Erhebungsgegenstand, | |||||||||
2. | die Erhebungsmerkmale, | |||||||||
3. | die Art und Methode der Erhebung, | |||||||||
4. | den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung, | |||||||||
5. | die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises (§ 5 Abs. 2), | |||||||||
6. | erforderlichenfalls die Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane, Stichproben zu nehmen, Zählungen und Messungen vorzunehmen oder in für die Erhebung notwendige Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, | |||||||||
7. | erforderlichenfalls Eignungskriterien und Ausschlussgründe der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane. |
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:
- | voll handlungsfähige Personen, | |||||||||
- | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, | |||||||||
- | Personengesellschaften des Handelsrechts oder | |||||||||
- | Erwerbsgesellschaften, | |||||||||
die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Niederösterreich haben. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
(1) Geschäfts- und Betriebsräume dürfen von Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen nur zu Erhebungen, die durch eine Erhebungsverordnung (§ 7) angeordnet wurden, und nur nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden.
(2) Die Ankündigung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes ist zu vermeiden.
(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können geeignete Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane von der Landesregierung mit Bescheid bestellt werden. Ihre Bestellung ist zu befristen. Die Organe gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 3 zu wahren.
(2) Bei Wegfall der Eignung oder dem Auftreten von Ausschlussgründen ist die Bestellung von der Landesregierung zu widerrufen. Bei Vorliegen weiterer wichtiger Gründe kann die Bestellung widerrufen werden.
(3) Den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
Die aus statistischen Erhebungen und durch Beschaffung von Daten gewonnenen personenbezogenen Daten unterliegen dem Statistikgeheimnis (§ 3).
(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf eine betroffene Person ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen, wer
1. | einer Auskunftspflicht (§ 8) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, | |||||||||
2. | den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen eine vorher angekündigte Erhebung in Geschäfts- bzw. Betriebräumen erschwert oder unmöglich macht (§ 9), | |||||||||
3. | das Statistikgeheimnis verletzt (§ 3), | |||||||||
4. | die Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 11). |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
NÖ Statistikgesetz 2007
StF: LGBl. 4805-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2017 beschlossen: