(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen, wer
1. | einer Auskunftspflicht (§ 8) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, | |||||||||
2. | den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen eine vorher angekündigte Erhebung in Geschäfts- bzw. Betriebräumen erschwert oder unmöglich macht (§ 9), | |||||||||
3. | das Statistikgeheimnis verletzt (§ 3), | |||||||||
4. | die Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 11). |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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