(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn
1. | diese für die Wahrnehmung von Landesaufgaben benötigt werden, | |||||||||
2. | der Arbeitsaufwand sowie die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Landesaufgabe, für die sie benötigt werden, stehen und | |||||||||
3. | die Daten nicht unter Wahrung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung auf andere Weise ermittelt werden können. |
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. | den Erhebungsgegenstand, | |||||||||
2. | die Erhebungsmerkmale, | |||||||||
3. | die Art und Methode der Erhebung, | |||||||||
4. | den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung, | |||||||||
5. | die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises (§ 5 Abs. 2), | |||||||||
6. | erforderlichenfalls die Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane, Stichproben zu nehmen, Zählungen und Messungen vorzunehmen oder in für die Erhebung notwendige Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, | |||||||||
7. | erforderlichenfalls Eignungskriterien und Ausschlussgründe der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane. |
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
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