(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
1. | Festlegung des Personenkreises einer Erhebung (§ 7), | |||||||||
2. | Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder | |||||||||
3. | Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften. |
(2) Unabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.
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