(1) Geschäfts- und Betriebsräume dürfen von Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen nur zu Erhebungen, die durch eine Erhebungsverordnung (§ 7) angeordnet wurden, und nur nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden.
(2) Die Ankündigung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes ist zu vermeiden.
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