§ 9 NÖ SG 2007 Erhebungen in Betrieben

NÖ SG 2007 - NÖ Statistikgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Geschäfts- und Betriebsräume dürfen von Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen nur zu Erhebungen, die durch eine Erhebungsverordnung (§ 7) angeordnet wurden, und nur nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden.

(2) Die Ankündigung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes ist zu vermeiden.

In Kraft seit 04.12.2007 bis 31.12.9999
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