§ 5 NÖ SG 2007 Statistische Erhebungen

NÖ Statistikgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Statistische Erhebungen bestehen aus:

1.

Messungen und Zählungen sowie

2.

Befragungen und Auskunftserteilungen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

1.

natürliche Personen,

2.

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

3.

Personengesellschaften des Handelsrechts,

4.

Erwerbsgesellschaften.

(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:

1.

in Form einer Vollerhebung oder

2.

in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung.

(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 7 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowieunabhängig von allfälligen datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 04.12.2007 bis 24.05.2018

(1) Statistische Erhebungen bestehen aus:

1.

Messungen und Zählungen sowie

2.

Befragungen und Auskunftserteilungen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

1.

natürliche Personen,

2.

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

3.

Personengesellschaften des Handelsrechts,

4.

Erwerbsgesellschaften.

(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:

1.

in Form einer Vollerhebung oder

2.

in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung.

(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 7 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowieunabhängig von allfälligen datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

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