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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
1. | Beschaffung von Statistikdaten; | |||||||||
2. | Beschaffung von Verwaltungsdaten; | |||||||||
3. | Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder | |||||||||
4. | statistische Erhebungen. |
(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenenbetroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
1. | Beschaffung von Statistikdaten; | |||||||||
2. | Beschaffung von Verwaltungsdaten; | |||||||||
3. | Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder | |||||||||
4. | statistische Erhebungen. |
(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenenbetroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.