§ 5 NÖ PSG Kostenersatz bei Ehrenkränkungen

NÖ PSG - NÖ Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.

(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 5 NÖ PSG


Wie jetzt? von Nöbbi68 zum § 5 NÖ PSG

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Einstellung durch einen Formfehler der Behörde ( Ort passt nicht) muss ich nun die Kosten des Beschuldigten tragen? Mir wurde gesagt nur bei vorsätzlich unrichtigen angaben. Bitte um Rat. mehr lesen...

§ 5 NÖ PSG | 0 Antworten | 1438 Aufrufe | 17.05.18

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