§ 1c NÖ PSG Befugnisse von Aufsichtsorganen

NÖ PSG - NÖ Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung des § 1a durch

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen,

3.

die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 1 auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 35 VStG vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.

(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:

1.

Absehen von der Anzeige gemäß § 50 Abs. 5a VStG;

2.

Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;

3.

Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.

Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person in Betracht.

(3) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 1b an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(4) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 1b haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

In Kraft seit 08.11.2016 bis 31.12.9999
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