Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsDie Überwachung der Vollziehung des § 1, des § 1a Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und die Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:Die Überwachung der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a, Absatz eins,, des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 10, Absatz eins, sowie der dazu ergangenen Verordnungen und die Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
a)Litera aGemeindewachorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
b)Litera bAufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
(2)Absatz 2Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
b)Litera bvolljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,
c)Litera cüber die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und
d)Litera dder Bestellung zustimmen.
(3)Absatz 3Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4)Absatz 4Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(5)Absatz 5Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a)Litera aden Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
b)Litera bdas Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
c)Litera cden Hinweis, dass sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher sie bestellt wurde.
(7)Absatz 7Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(8)Absatz 8Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9)Absatz 9Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a)Litera adem Tod,
b)Litera bdem Widerruf der Bestellung oder
c)Litera cdem Verzicht auf das Amt.
(10)Absatz 10Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
a)Litera aeine der im Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,eine der im Absatz 2, Litera a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
b)Litera bdas Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
c)Litera cdas Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
d)Litera dsich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.
(11)Absatz 11Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12)Absatz 12Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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