Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinde kann – unbeschadet des § 6 NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb von Campingplätzen, an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verbieten.Die Gemeinde kann – unbeschadet des Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb von Campingplätzen, an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verbieten.
(2)Absatz 2Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder MobilheimenVom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen ist jedenfalls das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen
1.Ziffer einszur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
2.Ziffer 2im Rahmen von Tätigkeiten von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, von Rettungsorganisationen und bei Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016;
3.Ziffer 3zu Zwecken, die nicht der Nächtigung dienen und auch nicht mit solchen Unterkünften in Zusammenhang stehen;
4.Ziffer 4auf dafür vorgesehenen Abstellflächen für Sattelzugfahrzeuge, Lastkraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern (z. B. Raststätten); und
5.Ziffer 5bei Zustimmung des über die Grundfläche Verfügungsberechtigten und wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, nicht erfüllt sind.bei Zustimmung des über die Grundfläche Verfügungsberechtigten und wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, nicht erfüllt sind.
Weitere Ausnahmen können in der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnung vorgesehen werden.Weitere Ausnahmen können in der gemäß Absatz eins, erlassenen Verordnung vorgesehen werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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