Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsStellt jemand ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb eines Campingplatzes auf, obwohl dies
1.Ziffer einsgemäß einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 verboten ist, odergemäß einer Verordnung nach Paragraph 10, Absatz eins, verboten ist, oder
kann die Gemeinde, sofern eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos bleibt, die Entfernung durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.
(2)Absatz 2Vor der Entfernung der mobilen Unterkunft hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität des Aufstellers sowie aller weiteren beteiligten Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und die formlose Aufforderung sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.
(3)Absatz 3Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 2 insbesondere mitzuwirken durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Absatz eins und 2 insbesondere mitzuwirken durch
1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; und
3.Ziffer 3Maßnahmen zur Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
(4)Absatz 4Der Aufsteller trägt die Kosten der Entfernung der mobilen Unterkunft sowie aller weiteren, durch das Aufstellen und die Nächtigungen bewirkten, Verunreinigungen. Kann der Aufsteller der mobilen Unterkunft nicht ermittelt werden, tragen die Kosten alle weiteren beteiligten Personen solidarisch. Die Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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