Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a,, des Paragraph 2 a,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 11, mitzuwirken durch
a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
c)Litera cMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind undMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, erforderlich sind und
d)Litera dd) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2a Abs. 5 und § 11 Abs. 1.d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins,
(2)Absatz 2Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des Paragraph eins a, personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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