(1) Wer ein gefährliches Wildtier hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat dafür zu sorgen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Insbesondere ist das Tier so zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass es seine Unterkunft nicht aus eigenem Antrieb verlassen kann.
(2) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Wildtieres darf das Tier nur solchen Personen überlassen, die die dafür erforderliche Eignung und die notwendige Erfahrung aufweisen.
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