§ 8 NÖ PSG Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Haltung gefährlicher Wildtiere

NÖ PSG - NÖ Polizeistrafgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

gegen § 6 Abs. 1 verstößt,

b)

gegen die Anforderungen an die Haltung nach § 7 Abs. 1 und 2 verstößt oder

c)

einer Verpflichtung nach § 9 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gefährliche Wildtiere, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte gefährliche Wildtiere sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten der Halterin oder des Halters einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Fall der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt die Halterin oder der Halter die Kosten der Verwahrung und allfälliger weiterer Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2010.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ PSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ PSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ PSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ PSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ PSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ PSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ PSG
§ 9 NÖ PSG