(1) Unbeschadet tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Halten von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für folgende Personen und Einrichtungen:
a) | wissenschaftliche Einrichtungen nach § 25 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2010, die ihre Wildtierhaltung nach § 25 Abs. 1 leg.cit. angezeigt haben, | |||||||||
b) | Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz, BGBl.Nr. 501/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2005, unterliegen, | |||||||||
c) | Zoos nach § 4 Z 10 des Tierschutzgesetzes, die über eine Bewilligung nach § 26 Abs. 1 leg.cit. verfügen, | |||||||||
d) | Tierheime nach § 4 Z 9 des Tierschutzgesetzes, die über eine Bewilligung nach § 29 Abs. 1 leg.cit. verfügen, | |||||||||
e) | Halterinnen und Halter von Tieren im Rahmen zulässiger gewerblicher Tätigkeiten, die über eine Bewilligung nach § 31 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen. |
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