Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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