§ 1d NÖ PSG Verarbeiten von personenbezogenen Daten

NÖ PSG - NÖ Polizeistrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 1b folgende personenbezogenen Daten von Personen, die betteln, verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Bilddaten;

4.

Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.

(2) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a die in Abs. 1 angeführten personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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