Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDas Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:Das Gehalt eines Mitgliedes (Paragraph 2, Absatz eins,) bei Vollbeschäftigung beträgt:
Gehaltsstufe Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
6380,6
6555,3
6730,1
6905,0
7079,8
7254,8
7429,8
7604,6
7781,3
7954,6
8131,5
8308,1
8483,1
8658,2
8833,8
9010,0
9184,6
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:Abweichend von Absatz eins, beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:
Gehaltsstufe Euro
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
8671,3
8942,6
9213,8
9485,2
9756,5
10027,9
10299,2
10570,4
10841,3
11105,2
11379,3
11648,1
11917,2
12186,3
12455,5
12724,3
12994,0
(3)Absatz 3Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Absatz eins, für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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