(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich begründet, soweit nicht bereits ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich besteht.
(2) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten die auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Anwendung kommenden Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, insoweit sinngemäß, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Folgende Bestimmungen des NÖ LBG finden auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung: §§ 5, 6, 8 Abs. 4, 9, 15 bis 24, 27 Abs. 2, 3 und 5, 28, 30 Abs. 2 und 3, 39, 42 Abs. 2, 57, 58 Abs. 7, 65 Abs. 1 und 2, 67, 70, 76, 77, 83 Abs. 1, 84, 86, 95 Abs. 2 Z 2, 117 bis 120, 178 bis 186, 191 bis 193, 194 Abs. 1, 196 Abs. 1, 212 und 213. Auf die Änderung des Dienstortes mittels Festlegung (§ 25 Abs. 1) kommt § 121 NÖ LBG sinngemäß zur Anwendung.
(4) Über § 27 Abs. 1 NÖ LBG hinaus haben die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihres Berufsstandes nicht gefährdet wird. Weiters haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes in Ergänzung von § 30 Abs. 1 NÖ LBG auch über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, wenn es ihre richterliche Tätigkeit erfordert (Mehrleistung). Die erbrachten Mehrleistungen sind Dienstzeit im Sinne des § 32 Abs. 1 NÖ LBG.
(5) Abweichend von § 42 Abs. 3 NÖ LBG ist über die Entgegennahme von Ehrengeschenken durch die Mitglieder der Präsident oder die Präsidentin umgehend in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme durch den Präsidenten oder die Präsidentin untersagt, ist das entgegengenommene Ehrengeschenk zurückzugeben. Der Präsident oder die Präsidentin hat die Annahme eines Ehrengeschenkes der Dienstbehörde zu melden.
(6) Die Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Dienstreisen des Präsidenten oder der Präsidentin sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen sind nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keinen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Reisegebührenantrag auf Richtigkeit, Plausibilität und auf Einhaltung der genannten Grundsätze zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 99 Abs. 2 NÖ LBG vorliegt.
(7) Soweit das NÖ LBG den Vorgesetzten oder der Dienststellenleitung Aufgaben zuweist, sind diese von dem Präsidenten oder der Präsidentin wahrzunehmen; im Übrigen ist die Landesregierung Dienstbehörde.
(8) Der Präsident oder die Präsidentin wird ermächtigt, nach dem Vorbild vergleichbarer Gerichte Regelungen über das Amtskleid der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts und dessen Verwendung zu treffen.
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