(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 6) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion.
(2) Abweichend von Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit es nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.
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