§ 16 NÖ LVGG Beiziehung von Amtssachverständigen

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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