§ 32 NÖ LVGG Ersternennungen

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin sowie die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich werden nach den Bestimmungen des NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. 0014, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt.

(2) Die erstmalige Ernennung der übrigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat nach Durchführung einer allgemeinen Bewerbung durch die Landesregierung bis zum 30. September 2013 zu erfolgen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt mit 1. Jänner 2014, sofern die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter oder Laienrichterinnen vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen. § 6 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 NÖ LVGG
§ 33 NÖ LVGG