§ 15 NÖ LVGG Gemeinsame Verhandlung

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter oder Einzelrichterinnen fallen, dem oder der Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter oder jener Einzelrichterin, dessen oder deren Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig wurde. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags beim Landesverwaltungsgericht. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident oder die Präsidentin jenen Senatsvorsitzenden oder jene Senatsvorsitzende bzw. jenen Einzelrichter oder jene Einzelrichterin, dem oder der die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.

(3) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem oder der Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 NÖ LVGG
§ 16 NÖ LVGG