(1) Für die Beurteilung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gilt § 58 NÖ LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Befugnisse, die nach dieser Vorschrift
1. | der Dienststellenleitung obliegen, dem Präsidenten oder der Präsidentin zukommen, | |||||||||
2. | der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen. |
(2) Bei der Beurteilung sind in Ergänzung von § 58 Abs. 2 NÖ LBG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassung, | |||||||||
3. | der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit, | |||||||||
4. | die sozialen Fähigkeiten, die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr, | |||||||||
5. | die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen, | |||||||||
6. | das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, soweit es sich auf den Dienst auswirkt, | |||||||||
7. | der Erfolg der Verwendung. |
(3) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie ist das Mitglied zu pensionieren bzw. in den Ruhestand zu versetzen. Mit der gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 erfolgten Amtsenthebung tritt die Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach von Gesetzes wegen ein. Im Rahmen der Ermittlung der Pension findet § 147 Abs. 2 erster Satz NÖ LBG Anwendung, wobei die in § 146 NÖ LBG angeführten Voraussetzungen außer Acht zu lassen sind. Im Rahmen der Ermittlung des Ruhegenusses findet § 76 Abs. 8 erster Satz DPL 1972 Anwendung, wobei das Höchstausmaß der Kürzung und § 76 Abs. 1 DPL 1972 außer Acht zu lassen sind.
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