§ 24 NÖ LVGG (weggefallen)

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Gehaltsstufe

Euro

1

5845,7

2

6005,8

3

6165,9

4

6326,2

5

6486,3

6

6646,6

7

6807,0

8

6967,1

9

7129,0

10

7287,8

11

7449,8

12

7611,6

13

7772,0

14

7932,4

15

8093,3

16

8254,7

17

8414,7

  1. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

    Gehaltsstufe

    Euro

    1

    7944,4

    2

    8192,9

    3

    8441,4

    4

    8690,1

    5

    8938,6

    6

    9187,3

    7

    9435,8

    8

    9684,3

    9

    9932,5

    10

    10174,3

    11

    10425,4

    12

    10671,6

    13

    10918,2

    14

    11164,7

    15

    11411,4

    16

    11657,6

    17

    11904,7

    1. (3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.
§ 24 NÖ LVGG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Gehaltsstufe

Euro

1

5845,7

2

6005,8

3

6165,9

4

6326,2

5

6486,3

6

6646,6

7

6807,0

8

6967,1

9

7129,0

10

7287,8

11

7449,8

12

7611,6

13

7772,0

14

7932,4

15

8093,3

16

8254,7

17

8414,7

  1. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

    Gehaltsstufe

    Euro

    1

    7944,4

    2

    8192,9

    3

    8441,4

    4

    8690,1

    5

    8938,6

    6

    9187,3

    7

    9435,8

    8

    9684,3

    9

    9932,5

    10

    10174,3

    11

    10425,4

    12

    10671,6

    13

    10918,2

    14

    11164,7

    15

    11411,4

    16

    11657,6

    17

    11904,7

    1. (3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.
§ 24 NÖ LVGG seit 31.12.2023 weggefallen.

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