Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Disziplinarbehörde ist der Disziplinarsenat (§ 10). Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes nach diesem Abschnitt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 NÖ LVGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 NÖ LVGG