§ 17 NÖ LVGG Revisionsbefugnis

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind der Landesregierung zuzustellen.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 sind dem Präsidenten oder der Präsidentin zuzustellen. Der Präsident oder die Präsidentin kann gegen derartige Erkenntnisse und Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

In Kraft seit 28.05.2019 bis 31.12.9999
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