(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind der Landesregierung zuzustellen.
(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 sind dem Präsidenten oder der Präsidentin zuzustellen. Der Präsident oder die Präsidentin kann gegen derartige Erkenntnisse und Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
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