§ 31 NÖ LVGG Disziplinarverfahren

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Eine Abschrift der Sachverhaltsdarstellung ist dem einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes unverzüglich zuzustellen.

(2) Wenn keine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind, kann der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Abs. 3) absehen. Hievon ist das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes formlos zu verständigen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben, hat der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu stellen.

(4) Im Übrigen hat jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes das Recht, beim Präsidenten oder bei der Präsidentin schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Der Präsident oder die Präsidentin hat diesen Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln, der oder die gemäß Abs. 2 und Abs. 3 vorzugehen hat.

(5) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so muss der Präsident oder die Präsidentin gemäß § 78 der StPO vorgehen.

(6) Sofern der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, der auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung erweckt, der Vollversammlung, einem Senat, einem Ausschuss oder einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in einer ihrer behördlichen Funktionen bekannt wird, müssen sie eine entsprechende Information an den Präsidenten oder die Präsidentin geben. Dieser oder diese muss im Sinne des Abs. 5 vorgehen und die anzeigende Stelle über die von ihm oder ihr getroffene Entscheidung informieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 NÖ LVGG
§ 32 NÖ LVGG