§ 23 NÖ LVGG Bezüge

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 68 NÖ LBG) und auf weitere besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnittes (Besoldungsrecht) des NÖ LBG, soweit diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 ausgenommen sind.

(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Teuerungsvergütung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 NÖ LVGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 NÖ LVGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 NÖ LVGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 NÖ LVGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 NÖ LVGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 NÖ LVGG
§ 24 NÖ LVGG