§ 23 NÖ LVGG Bezüge

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 68 NÖ LBG) und auf weitere besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnittes (Besoldungsrecht) des NÖ LBG, soweit diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 ausgenommen sind.

(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Teuerungsvergütung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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