(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser
1. | über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung allenfalls im Umlaufweg, | |||||||||
2. | über den Ausschluss der Öffentlichkeit und | |||||||||
3. | die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung. |
(2) Dem oder der Senatsvorsitzenden obliegen:
1. | die Ausschreibung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei, | |||||||||
2. | die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses und | |||||||||
3. | die Entscheidung über Anträge auf Festsetzung der Gebühren von Zeugen oder Zeuginnen und Beteiligten sowie über die Festsetzung der Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern oder Dolmetscherinnen. |
(3) Dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin obliegt die Führung des Verfahrens bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Verfahrensanordnungen außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter oder die Berichterstatterin. Diesem oder dieser obliegen weiters:
1. | die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe, | |||||||||
2. | die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen. |
0 Kommentare zu § 13 NÖ LVGG