Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Inwieweit den Interessenvertretungen für die Gemeinden vor Erlassung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, ein Anhörungsrecht zukommt, ist durch Landesgesetz zu regeln.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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