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Legende:
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(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor zu bestellen.
(2) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.
(.(3) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor zu bestellen.
(2) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.
(.(3) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.