Art. 9 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Landtag wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landtages und endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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