Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Der Landtag wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landtages und endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 9 NÖ LV 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 9 NÖ LV 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 9 NÖ LV 1979