(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Die Beschlußfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Artikel 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen so auszuschreiben, dass die Wahl innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Auflösung des Landtages, spätestens jedoch am Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode, stattfinden kann. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.
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