(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Personen, die im Personalstand einer Dienststelle geführt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind ausgenommen:
a) | die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind und ihre Vertretung nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2007, zu wählen haben, | |||||||||
b) | die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, fallen. |
(1) Zum Zweck der beruflichen Vertretung der im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten wird eine Personalvertretung geschaffen. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Ihr gehören die Bediensteten aller Dienststellen an.
(2) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten des Landes Niederösterreich zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(3) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere der Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Organe der Personalvertretung sind:
a) | die Dienststellenversammlung; | |||||||||
b) | die Dienststellenpersonalvertretung (DPV); | |||||||||
c) | die Landespersonalvertretung beim Amte der NÖ Landesregierung; | |||||||||
d) | der Obmann der Landespersonalvertretung; | |||||||||
e) | die Wahlkommissionen. |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle für die sie gebildet ist (§ 4).
(3) Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.
(4) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung.
(5) Die Verwaltung des Vermögens der Personalvertretung obliegt der Landespersonalvertretung. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen und führt die laufenden Geschäfte.
(1) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung kann über Vorschlag des Obmannes für besonders große oder organisatorisch trennbare Teile einer Dienststelle sowie für örtlich getrennt untergebrachte Teile der Dienststelle für die Dauer der Funktionsperiode Vertrauenspersonen einrichten, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststelle, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für jede Vertrauensperson ist ein Stellvertreter einzurichten. Der Beschluss der Dienstellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung über die Einrichtung ist durch Anschlag im jeweiligen Teil der Dienststelle kundzumachen.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung ist befugt, über Vorschlag des Obmannes Bedienstete zu Vertrauenspersonen und deren Stellvertretern zu bestellen, die in diesem Teil der Dienststelle beschäftigt sind. Vor der beabsichtigten Bestellung ist den Bediensteten des betroffenen Dienststellenteiles Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist jeweils einen Bediensteten des betroffenen Dienststellenteiles namhaft zu machen. Die Bestellung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind sowohl den Bediensteten der jeweiligen Dienststellenteile als auch den Dienstellenleitungen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Vertrauenspersonen haben die ihnen vom Obmann übertragenen Geschäfte, unter der Verantwortung des Obmannes, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben agieren die Vertrauenspersonen als Personalvertreter im Sinne dieses Landesgesetzes.
(4) Eine Abberufung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist jederzeit durch die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung über Vorschlag des Obmannes möglich. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder bei einem freiwilligen Ausscheiden aus der Funktion ist ein Beschluss der Dienststellenpersonalvertretung nicht erforderlich. Eine Nachbesetzung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2.
(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) | die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung; | |||||||||
b) | die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung. |
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung, bei zusammengefaßten Dienststellen oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnusdienst oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung die Dienststellenversammmlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.
(2) Bedienstete, die auf unterschiedlichen Dienststellen tätig sind und eine gleichartige fachliche Tätigkeit verrichten oder von einer gleichartigen Interessenlage betroffen sind, sind zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung, die durch die Landespersonalvertretung einzuberufen ist, berechtigt.
(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 5 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 5 bis 9 Bediensteten aus 1, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten aus 2, in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus 3, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus 4 Mitgliedern; in Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um 1, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um 1. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
(3) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl der Dienststellenpersonalvertretung ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Stichtag maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsperiode ohne Einfluß.
(1) Beim Amte der NÖ Landesregierung ist die Landespersonalvertretung zu errichten.
(2) Die Landespersonalvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.
(3) Die Landespersonalvertretung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Obmann, einen ersten und erforderlichenfalls einen zweiten Obmannstellvertreter. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Personalvertretungsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl für die Landespersonalvertretung die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der erste Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.
(4) Welcher Wählergruppe der erste und zweite Obmannstellvertreter zufallen, ist nach dem Verhältniswahlrecht (§ 18 Abs. 14) festzustellen. Nach der Feststellung der jeder Wählergruppe zukommenden Mandate wird mittels Stimmzettel die Wahl durchgeführt.
(5) Vor Beginn der Wahlhandlung sind von den Wählergruppen, denen Mandate nach Abs. 4 zukommen, Wahlvorschläge einzubringen, die von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen sind. Stimmzettel, die auf andere als die vorgeschlagenen Bewerber lauten, sind ungültig. Als angenommen gilt derjenige Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt.
(6) Die Namen des Obmannes und der Stellvertreter sind öffentlich kundzumachen.
(7) Die Landespersonalvertretung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf einzuberufen. Die Landespersonalvertretung ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Diese Einberufung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Den Beratungen der Landespersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landespersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.
(8) Den Vorsitz in den Sitzungen der Landespersonalvertretung führt der Obmann oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seiner Stellvertreter hat den Vorsitz bei unaufschiebbaren Sitzungen, das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Wählergruppe zu führen.
(1) Die Landespersonalvertretung kann zur Abgabe von Gutachten und Vorbereitung von Anträgen, oder zur Wahrung besonderer Interessen einzelner Bedienstetengruppen Fachausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht der Landespersonalvertretung angehören müssen. Ein Mitglied der Landespersonalvertretung kann gleichzeitig auch mehreren Fachausschüssen angehören. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Den Beratungen der Fachausschüsse können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht dem Fachausschuss angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.
(2) Hinsichtlich der Wahl der Ausschüsse, sowie deren Organe, finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter können ihre Funktion jederzeit durch schriftliche Erklärung zurücklegen. In diesem Falle ist binnen 4 Wochen eine Ergänzungswahl nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 durchzuführen.
(1) Der Leiter der Dienststelle hat der Personalvertretung, die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der verfügbaren Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.
(3) Der Leiter der Dienststelle hat der Personalvertretung, die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung alle verfügbaren automatisiert verarbeiteten Dienstnehmerdaten, die zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf begründeten Antrag elektronisch zu übermitteln.
(1) Zur Erfüllung der im § 2 umschriebenen Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht mitzuwirken, wobei alle Verhandlungen mit dem Ziele zu führen sind, das Einvernehmen herzustellen:
a) | bei allgemeinen Personalangelegenheiten; | |||||||||
b) | bei Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Arbeitseinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen; | |||||||||
c) | bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung; | |||||||||
d) | bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und der Sozialversicherung; | |||||||||
e) | bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind; | |||||||||
f) | bei der Aufnahme, Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses, Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, der Ernennung (Beförderung), Überstellung, Funktionsbetrauung, Abberufung von der bisherigen Funktion (Verwendung), Überlassung, Dienstzuteilung und Versetzung von Bediensteten; | |||||||||
g) | bei Auflösung eines vertraglichen Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch das Land, es sei denn, die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt einvernehmlich; | |||||||||
h) | bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe oder auf Ansuchen des Bediensteten; | |||||||||
i) | bei der Erstellung oder Änderung des Dienstpostenplanes; | |||||||||
j) | bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung und bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen; | |||||||||
k) | bei der beabsichtigten Untersagung einer Nebenbeschäftigung; | |||||||||
l) | bei der bescheidmäßigen Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und bei der Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere aufgrund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.Nr. 20/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, Organhaftpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 181/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 104/1985, und Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983; | |||||||||
m) | bei Maßnahmen der Schulung zur Ablegung von Dienstprüfungen und bei der Auswahl der Bediensteten für die Aus- und Fortbildung; | |||||||||
n) | bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen; | |||||||||
o) | bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und neuer Kontrollmaßnahmen; | |||||||||
p) | bei Vergabe von Wohnungen durch die Dienstbehörde; | |||||||||
q) | bei Festsetzung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen des Landes; | |||||||||
r) | bei der Einführung, Änderung und Erweiterung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Verarbeitung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Verarbeitung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen; | |||||||||
s) | Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse. |
(3) Die Personalvertretung hat weiters die Befugnis:
a) | bei der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes beim Landeshauptmann und beim Leiter der Dienststelle Anträge, Vorschläge und Anregungen einzubringen und zu verlangen, dass die Landesorgane mindestens vierteljährlich gemeinsam mit der Personalvertretung diese Anträge, Vorschläge und Anregungen und allgemeine Dienstrechts- und Personalangelegenheiten beraten und hiebei die Personalvertretung über wichtige Angelegenheiten informieren, sowie in begründeten dringenden Fällen eine Aussprache mit den Landesorganen innerhalb einer Frist von höchstens 4 Wochen zu verlangen; | |||||||||
b) | die gemeinsamen Interessen aller Bediensteten sowie der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger oder mehrerer Dienststellen des Landes wahrzunehmen und zu vertreten; | |||||||||
c) | einzelne Bedienstete oder einzelne Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger in Angelegenheiten ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten; | |||||||||
d) | einzelne Bedienstete, wenn sie dies verlangen, in nur sie betreffenden Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können; | |||||||||
e) | von Besichtigungen der Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dienen, rechtzeitig verständigt zu werden, und an diesen Besichtigungen teilzunehmen; | |||||||||
f) | für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Ersatzmitgliedern zu sorgen; | |||||||||
g) | die Wahlkommissionen zu bestellen; | |||||||||
h) | Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen zu treffen; | |||||||||
i) | Einsicht in das Personenstandsverzeichnis und in die Unterlagen für die Bezugsabrechnung des Bediensteten zu nehmen. Die Einsichtnahme in die Bezugsabrechnung kann nur erfolgen, soferne der Bedienstete zustimmt; | |||||||||
j) | Unterstützungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen für die Bediensteten und ihre Angehörigen zu schaffen und selbst zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen; | |||||||||
k) | Sprechtage für die Dienststellen abzuhalten; | |||||||||
l) | in die Stellenbeschreibung, in Grundlagen der Dienstpostenbewertung und Bewertungszeilen der einzelnen Dienstposten, in Statistiken und Zahlenmaterial Einsicht zu nehmen und Kopien zu erstellen. |
(4) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:
a) | die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Verhängung einer Ordnungsstrafe; | |||||||||
b) | die Einleitung und die Art der Beendigung von Verfahren wegen Disziplinarangelegenheiten und Ordnungsstrafen;; | |||||||||
c) | die Anträge des Dienststellenleiters auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Ernennung (Beförderung) und Überstellung; | |||||||||
d) | eine Unfallanzeige; | |||||||||
e) | die Versetzung eines Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand; | |||||||||
f) | die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses; | |||||||||
g) | die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses; | |||||||||
h) | der beabsichtigte Abschluß von Bestand-, Leasing- und Kaufverträgen über Gebäude, sofern diese Gebäude für den Dienstbetrieb herangezogen werden; | |||||||||
i) | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical); | |||||||||
j) | Anordnung von Rufbereitschaft; | |||||||||
k) | Gewährung von Altersteilzeit, Bildungskarenz, Bildungsteilzeit; | |||||||||
l) | die Einleitung und die Art der Beendigung von Beurteilungsverfahren; | |||||||||
m) | die Erteilung von Projektaufträgen und Einsetzung von Arbeitsgruppen oder ähnlichen Arbeitsgremien, die die Anwendung von Einvernehmenstatbeständen nach § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Folge haben können. |
(1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis s, Abs. 3 lit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit. a bis i und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.
(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 2 und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des § 4 überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.
(1) Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 2 zukommt, sind der Personalvertretung vor ihrer Durchführung mit dem Ziele einer einvernehmlichen Verständigung zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der Frist keine Äußerung abgibt, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(2) Über Verlangen der Personalvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme schriftlich mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die zweiwöchige Frist mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen beginnt. Die genannte Frist ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung angemessen zu verlängern.
(3) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, binnen zweier Wochen mit der Personalvertretung weitere Verhandlungen aufnimmt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.
(4) Handelt es sich um eine Maßnahme, bei der zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und dem Leiter der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Landespersonalvertretung – über Ersuchen der Dienststellenpersonalvertretung – das Verlangen gemäß Abs. 3 auf weitere Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes mit dem Landeshauptmann, stellen.
(5) Über Verlangen ist das Ergebnis einer Verhandlung schriftlich festzuhalten, eine Ausfertigung ist der Personalvertretung zuzustellen.
(6) Die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß hiedurch betroffen wird.
(7) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
Diese bleiben jeweils bis zum Zeitpunkt der Konstituierung der neuen Sprengelwahlkommissionen in Funktion. Für die Bildung und Zusammensetzung der Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen über die Dienststellenwahlkommission sinngemäß.
(1) Die erste Sitzung der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied dieser Fraktion spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung aus ihrer Mitte den Obmann, den Stellvertreter sowie den Schriftführer. In Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten kann ein zweiter Obmannstellvertreter gewählt werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Sitzungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch von wenigstens zwei Mitgliedern verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten. Den Beratungen der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Das zu einer Sitzung der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung einberufene Mitglied hat an der Sitzung teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(4) Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Landes-/Dienststellenpersonalvertretung kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Ausschuß zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Solche Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. Den Beratungen des Ausschusses können auch sachverständige Bedienstete oder Experten beigezogen werden, die nicht der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.
(6) Die Dienststellenpersonalvertretung kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihr genau zu umschreibender Aufgaben einem ihrer Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für die Dienststellenpersonalvertretung und unterliegt insoweit der Aufsicht über die Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 bis 3).
(1) Die Funktionsperiode der Landes-/Dienststellenpersonalvertretung endet mit der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Landes-/Dienststellenpersonalvertretung.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktionsperiode der Landespersonalvertretung:
a) | wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
b) | wenn die Landespersonalvertretung bei Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit 2/3 Mehrheit den Rücktritt beschließt. |
(3) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktionsperiode der Dienststellenpersonalvertretung:
a) | wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird; | |||||||||
b) | wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
c) | wenn die Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit 2/3 Mehrheit den Rücktritt beschließt; | |||||||||
d) | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b); | |||||||||
e) | wenn die Funktionsperiode der Landespersonalvertretung abläuft sowie im Falle des Abs. 2. |
(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der Landespersonalvertretung führt die bisherige Landespersonalvertretung die Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes weiter.
(5) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Dienststellenpersonalvertretung führt die Landespersonalvertretung oder eine von der Landespersonalvertretung damit betraute andere Dienststellenpersonalvertretung die Geschäfte der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung bis zur Neuwahl des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung weiter.
(6) Werden selbständige Dienststellen vom Dienstgeber zusammengelegt, bleiben die gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in Funktion und bilden eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung. Spätestens 2 Monate nach der umgesetzten Zusammenlegung ist eine Konstituierung der neuen Dienststellenpersonalvertretung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann der Dienststelle, deren Dienststellenpersonalvertretung mehr Wahlberechtigte vertritt. Erfolgt keine zeitgerechte Einberufung, wird die konstituierende Sitzung von der Landespersonalvertretung einberufen.
(7) Werden selbständige Dienststellen auf zwei oder mehrere Dienststellen aufgeteilt, so werden die gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung der aufgelösten Dienststelle Mitglieder in der Dienststellenpersonalvertretung der aufnehmenden Dienststelle und bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes. Der Obmann der Personalvertretung der aufgelösten Dienststelle ist von den Obmännern der Dienststellenpersonalvertretung der aufnehmenden Dienststellen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in allen Angelegenheiten zu hören, die die Mitarbeiter der aufgelösten Dienststelle betreffen.
(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.
(1) Die Personalvertreter gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.
(2) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.
(3) Wird die Zustimmung zur Versetzung, Zuteilung, Kündigung oder Entlassung, innerhalb von 2 Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme die Landesregierung nach Anhörung der Landespersonalvertretung.
(4) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, in Ausübung ihrer Funktion, nur mit Zustimmung der Landespersonalvertretung dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungen, sowie in der Wahlwerbung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Gesetzwidrige Beschlüsse der Personalvertretungen sind von der Landesregierung aufzuheben.
(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.
Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln.
Der Obmann der Landespersonalvertretung kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen Verhältnissen anordnen, dass Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe (§ 3 Abs. 1) und Fachausschüsse in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist jedenfalls zulässig.
(1) Die Funktionsperiode der Dienststellenwahlkommission der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.
(2) § 21 Abs.1, 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 29 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.