§ 25 NÖ LPVG Besonderer Schutz der Personalvertreter,und der Mitglieder der Wahlkommissionen und der Bediensteten gemäß den §§ 4a und 10

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Personalvertreter gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.

(3) Wird die Zustimmung zur Versetzung, Zuteilung, Kündigung oder Entlassung, innerhalb von 2 Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme die Landesregierung nach Anhörung der Landespersonalvertretung.

(4) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, in Ausübung ihrer Funktion, nur mit Zustimmung der Landespersonalvertretung dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

In Kraft seit 09.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 NÖ LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 NÖ LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 NÖ LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 NÖ LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 NÖ LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 NÖ LPVG
§ 26 NÖ LPVG