§ 12 NÖ LPVG Akteneinsicht und Datenverarbeitung

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der Leiter der Dienststelle hat der Personalvertretung, die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der verfügbaren Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

(3) Der Leiter der Dienststelle hat der Personalvertretung, die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung alle verfügbaren automatisiert verarbeiteten Dienstnehmerdaten, die zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf begründeten Antrag elektronisch zu übermitteln.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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