(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) | die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung; | |||||||||
b) | die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung. |
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