(1) Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 2 zukommt, sind der Personalvertretung vor ihrer Durchführung mit dem Ziele einer einvernehmlichen Verständigung zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der Frist keine Äußerung abgibt, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(2) Über Verlangen der Personalvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme schriftlich mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die zweiwöchige Frist mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen beginnt. Die genannte Frist ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung angemessen zu verlängern.
(3) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, binnen zweier Wochen mit der Personalvertretung weitere Verhandlungen aufnimmt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.
(4) Handelt es sich um eine Maßnahme, bei der zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und dem Leiter der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Landespersonalvertretung – über Ersuchen der Dienststellenpersonalvertretung – das Verlangen gemäß Abs. 3 auf weitere Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes mit dem Landeshauptmann, stellen.
(5) Über Verlangen ist das Ergebnis einer Verhandlung schriftlich festzuhalten, eine Ausfertigung ist der Personalvertretung zuzustellen.
(6) Die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß hiedurch betroffen wird.
(7) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
0 Kommentare zu § 15 NÖ LPVG