(1) Zum Zweck der beruflichen Vertretung der im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten wird eine Personalvertretung geschaffen. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Ihr gehören die Bediensteten aller Dienststellen an.
(2) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten des Landes Niederösterreich zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(3) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere der Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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