(1) Die Organe der Personalvertretung sind:
a) | die Dienststellenversammlung; | |||||||||
b) | die Dienststellenpersonalvertretung (DPV); | |||||||||
c) | die Landespersonalvertretung beim Amte der NÖ Landesregierung; | |||||||||
d) | der Obmann der Landespersonalvertretung; | |||||||||
e) | die Wahlkommissionen. |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle für die sie gebildet ist (§ 4).
(3) Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.
(4) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung.
(5) Die Verwaltung des Vermögens der Personalvertretung obliegt der Landespersonalvertretung. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen und führt die laufenden Geschäfte.
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