(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.
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