§ 29 NÖ LPVG Datenschutz

NÖ LPVG - NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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